Auf die Beschwerden der Antragsstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.02.2015 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Regelleistungen ab 06.02.2015 bis 31.07.2015, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Antragstellerin wird für beide Rechtszüge Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus E beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
I.
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von SGB II -Leistungen seitens des Antragsgegners.
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