LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.05.2013
L 12 AS 2366/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1329/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.05.2013 (L 12 AS 2366/12 B) - DRsp Nr. 2013/13929

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen L 12 AS 2366/12 B

DRsp Nr. 2013/13929

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.11.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Mehrbedarfs.

Der am 00.00.1995 geborene Kläger bezieht gemeinsam mit seiner Mutter und deren Ehemann I sowie seiner Stiefschwester seit dem 28.07.2005 Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchenden (SGB II). Bei dem Kläger liegt eine geistige Behinderung mit kombinierter Entwicklungsstörung sowie eine rezeptive Sprachstörung vor. Er ist Inhaber des Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "G", "H" und "B". Im Jahr 2006 wurde die Pflegestufe I festgestellt. Er besucht die U Schule in X, eine Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung.

Unter Bezugnahme auf eine amtsärztliche Begutachtung des Klägers vom 24.08.2011 beantragte der Kläger die Gewährung eines Mehrbedarfs auf Grund des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" bei dem Beklagten. Nach Aussage der Gutachterin der Agentur für Arbeit, Frau W, bestehe bei dem Kläger eine gesetzliche Schulpflicht von 12 Schuljahren. Da er noch schulpflichtig sei, könne er nicht als erwerbsfähig geführt werden.