LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.05.2013
L 12 AS 175/13 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 07.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 5/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.05.2013 (L 12 AS 175/13 B) - DRsp Nr. 2013/13928

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen L 12 AS 175/13 B

DRsp Nr. 2013/13928

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 07.01.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Im zu Grunde liegenden Verfahren hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Verfahrens versagt. Die Klägerin begehrt in dem genannten Verfahren die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, sie und ihr persönliches Umfeld zu observieren.