LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.05.2011
L 19 AS 726/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SF 178/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.05.2011 (L 19 AS 726/11 B) - DRsp Nr. 2011/9966

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 726/11 B

DRsp Nr. 2011/9966

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.03.2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig.

Durch Bescheid vom 25.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2009 hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2008 teilweise sowie für die Zeit ab dem 01.09.2008 ganz auf und forderte einen Betrag von insgesamt 495,45 EUR zurück.

Hiergegen erhob die Klägerin, vertreten durch die Beschwerdeführerin, Klage. Durch Beschluss vom 07.08.2009 bewilligte das Sozialgericht Dortmund der Klägerin für die Zeit ab dem 01.07.2009 Prozesskostenhilfe und ordnete die Beschwerdeführerin bei. Nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung unterbreitete das Sozialgericht den Beteiligten schriftlich einen Vergleichsvorschlag, wonach die Beklagte die Erstattungsforderung auf 160,- EUR reduziert und 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt. Die Beteiligten nahmen den Vergleichsvorschlag des Gerichts an.