LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.04.2011
L 11 KA 109/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 14/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.04.2011 (L 11 KA 109/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/7826

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 109/10 B ER

DRsp Nr. 2011/7826

Die Beschwerde des Antragsgegners wird verworfen. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Streitig ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Bescheid zur Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung onkologischer Erkrankungen.

Die Antragstellerin ist eine onkologische Schwerpunktpraxis in E. Ihre drei Gesellschafter sind zur vertragsärztliche Versorgung zugelassen und "onkologisch verantwortliche Ärzte" nach der Onkologievereinbarung vom 01.10.2009.

Auf die Anträge vom 03.05.2007 und 19.03.2008 ließ die Bezirksregierung Düsseldorf die Beigeladene zu 1) mit Bescheid vom 28.12.2009 gemäß § 116b Abs. 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i. V. m. der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V i.d.F. vom 18.10.2005 (Bundesanzeiger 2006, Nr. 7, S. 88 vom 11.01.2006) in der jeweils geltenden Fassung zur Diagnostik und Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen für nachfolgende Leistungsbereiche zu:

- Gastrointestinale Tumore und Tumore der Bauchhöhle

- Gynäkologische Tumore

- Kopf- und Halstumore