Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.01.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 200.000 EUR auf eine in einem Klageverfahren (S 1 U 166/12) wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 15.08.1996 geltend gemachte höhere Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Am 19.12.2012 hat der Antragsteller unter Hinweis auf das zum Az.: S 1 U 166/12 anhängige Klageverfahren beantragt, das
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