LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.03.2013
L 4 U 68/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 408/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.03.2013 (L 4 U 68/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/7044

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen L 4 U 68/13 B ER

DRsp Nr. 2013/7044

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.01.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 200.000 EUR auf eine in einem Klageverfahren (S 1 U 166/12) wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 15.08.1996 geltend gemachte höhere Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Am 19.12.2012 hat der Antragsteller unter Hinweis auf das zum Az.: S 1 U 166/12 anhängige Klageverfahren beantragt, das SG möge eine einstweilige Anordnung erlassen, das die Antragsgegnerin ihm eine Vorschussleistung in Höhe von 200.000 EUR auszahlen müsse. Eine solche Regelung sei zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig. Wenn die Klage offensichtlich begründet und zulässig sei, verminderten sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anträgen auf einstweilige Anordnung sei in der Regel stattzugeben. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 19.12.2012, 06.01.2013, 11.01.2013 und 20.01.2013 Bezug genommen.