Der Rechtsstreit wegen Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzungen im Sinne von § 839 BGB wird abgetrennt. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist insoweit nicht gegeben. Der abgetrennte Rechtsstreit wird an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Duisburg verwiesen.
Für den Schadensersatzanspruch wegen Amtshaftpflichtverletzung aus § 839 BGB ist nach Art. 34 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ausschließlich der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); vgl. auch
Der Amtshaftungsansprüche betreffende Streit war nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage von § 202 SGG i.V.m. § 145 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abzutrennen und an das nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sachlich sowie nach § 17 ZPO örtlich zuständige Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg zu verweisen.
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