LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.03.2013
L 13 EG 35/12 NZB
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 13.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 EG 8/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.03.2013 (L 13 EG 35/12 NZB) - DRsp Nr. 2013/6644

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen L 13 EG 35/12 NZB

DRsp Nr. 2013/6644

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Münster vom 13.08.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Die Klägerin, die kosovarische Staatsangehörige ist, reiste erstmals im Januar 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein, die sie auf Verlangen der Ausländerbehörde wieder verließ. Nachdem ihr aufgrund der Geburt ihres Sohnes, dessen Vater in Deutschland lebte, am 23.08.2010 ein Visum ausgestellt worden war, kehrte sie am 19.12.2010 nach Deutschland zurück und beantragte am 20.12.2010 eine Aufenthaltserlaubnis, welche am 03.01.2011 erteilt wurde.

Mit Bescheid vom 02.02.2011 bewilligte der Beklagte Elterngeld ab dem 23.01.2011 (Beginn des 6. Lebensmonats des Kindes), lehnte aber im Hinblick auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis eine frühere Leistungsgewährung ab. Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie Elterngeld schon ab dem 20.12.2010, hilfsweise ab dem 03.01.2011 begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 31.03.2011).