LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2012
L 16 AL 328/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 526/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2012 (L 16 AL 328/11 NZB) - DRsp Nr. 2012/6945

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2012 - Aktenzeichen L 16 AL 328/11 NZB

DRsp Nr. 2012/6945

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.10.2011 wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg gegen den Bescheid vom 17.05.2010 (Widerspruchsbescheid vom 03.09.2010) hat der Kläger geltend gemacht, ihm stehe für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 04.05.2010, mit dem der Eintritt einer 12wöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 01.06.2009 bis 23.08.2009 festgestellt worden war, eine zusätzliche Erledigungsgebühr in Höhe von 333,20 Euro zu. Die Erledigung im Widerspruchsverfahren sei durch die besondere Art und Weise der Mitwirkung seines Bevollmächtigten erreicht worden. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht sei nicht lediglich im Gütetermin ein Vergleich geschlossen worden, vielmehr sei die Angelegenheit ausführlich dargestellt und letztlich ein Vergleich geschlossen worden. Darüber hinaus sei die vom Arbeitgeber ausgefüllte Arbeitsbescheinigung vom 08.02.2010 eingereicht worden. Hierbei handelt sich um ein neues Beweismittel im Sinne der Rechtsprechung des BSG welches geeignet sei, eine Erledigungsgebühr auszulösen. Insoweit sei hier ein anderer Sachverhalt gegeben als in der Entscheidung des BSG vom 05.05.2010 (B 11 AL 14/09 R).