LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.01.2012
L 12 AS 2084/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 904/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.01.2012 (L 12 AS 2084/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/6910

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 2084/11 B ER

DRsp Nr. 2012/6910

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 22.11.2011 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller die Kosten seiner Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ungekürzt zu zahlen.

Der 1950 geborene Antragsteller bezieht von dem Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Seit dem 01.03.2008 gewährte der Antragsgegner nach voriger Kostensenkungsaufforderung dem Antragsteller Kosten für Bedarfe der Unterkunft nicht mehr in tatsächlicher, sondern lediglich in der von ihm für angemessen erachteten Höhe. Die Kürzungen sind bzw. waren Gegenstand einer Vielzahl von Eil- sowie Klageverfahren.

Mit Bescheid vom 26.07.2011 bewilligte der Antragsgegner Leistungen für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.01.2012 in Höhe von monatlich 854,95 Euro (Regelleistung 364,00 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 490,95 Euro).