LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.01.2012
L 12 AS 1734/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 19.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 1636/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.01.2012 (L 12 AS 1734/11 NZB) - DRsp Nr. 2012/2793

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 1734/11 NZB

DRsp Nr. 2012/2793

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.08.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Im zugrunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Frage, ob der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten der Unterkunft (KdU) in der Zeit vom 01.11.2009 bis 07.12.2009 anteilig zu kürzen ist. Hintergrund des Streits ist der Umstand, dass der Kläger im genannten Zeitraum einen Bekannten aus J, der am 05.11.2009 als unter der Adresse des Klägers wohnend ordnungsbehördlich gemeldet wurde, bei sich aufgenommen hat.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 22.12.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2010 die Bewilligung der für den genannten Zeitraum gewährten KdU zur Hälfte aufgehoben und vom Kläger 198,27 EUR zurückgefordert.