LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.01.2009
L 16 B 85/08 KR
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 218/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.01.2009 (L 16 B 85/08 KR) - DRsp Nr. 2009/2598

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2009 - Aktenzeichen L 16 B 85/08 KR

DRsp Nr. 2009/2598

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 09. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger (d. Kl.) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Detmold. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Weigerung der Beklagten (d. Bekl.), ihm auf der Grundlage von § 27 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 3 sowie § 31 Abs 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) methylphenidathaltige Arzneimittel ("Ritalin®" oder "Concerta®") als Sachleistung zu verschaffen. Der 1973 geborene, bei d. Bekl. seit Geburt krankenversicherte Kläger leidet seit langen Jahren an psychischen Störungen. Festgestellt wurden bei ihm eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und wiederkehrende depressive Störungen; außerdem ist er wegen eines ausgeprägten Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätssyndroms (ADHS) in ärztlicher Behandlung. Er bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.