Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.10.2012 geändert. Die Kosten für das nach § 109 Sozialgerichtsgesetz eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. Q vom 30.9.2010 werden auf die Landeskasse übernommen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Landeskasse hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Streitig ist die Übernahme der Kosten für die Gutachten der Sachverständigen Dr. A vom 21.10.2010 und Dr. Q vom 30.9.2010 auf die Landeskasse.
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