LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.10.2012
L 9 SO 261/12 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 04.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 69/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.10.2012 (L 9 SO 261/12 B) - DRsp Nr. 2012/20794

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2012 - Aktenzeichen L 9 SO 261/12 B

DRsp Nr. 2012/20794

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.05.2012 geändert. Die dem Kläger im Beschluss vom 04.05.2011 bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T aus N erfolgt ohne die Einschränkung "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen niedergelassenen Rechtsanwalts". Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; der Ausschluss der Beschwerde gemäß § 173 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist nicht einschlägig. Die Beschwerde gegen den am 10.05.2012 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts ist auch gemäß § 173 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 2 und 3 SGG fristgerecht am Montag, dem 11.06.2012, eingelegt worden.

II. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat im vorliegenden Einzelfall zu Unrecht Prozesskostenhilfe nur unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt.