Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.06.2012 wird zurückgewiesen.
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im zugrunde liegenden Klageverfahren geht es um Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 11.12.2008 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30.04.2009, 04.05.2009 und 29.04.2009 wegen der Zahlung von Taschengeld an die Kläger zu 2) und 3) durch deren Großeltern.
Das Sozialgericht -
Am 13.05.2011 hat vor dem
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