LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.10.2012
L 19 AS 1437/12 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen AS 237/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.10.2012 (L 19 AS 1437/12 B) - DRsp Nr. 2012/20793

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1437/12 B

DRsp Nr. 2012/20793

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.06.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Im zugrunde liegenden Klageverfahren geht es um Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 11.12.2008 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30.04.2009, 04.05.2009 und 29.04.2009 wegen der Zahlung von Taschengeld an die Kläger zu 2) und 3) durch deren Großeltern.

Das Sozialgericht - SG - hat den Klägern mit Beschluss vom 14.09.2009 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus C beigeordnet.

Am 13.05.2011 hat vor dem SG ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Dort hat die Klägerin zu 1) angegeben, zunächst nichts von den Taschengeldzahlungen seitens der Großeltern gewusst zu haben. Sie habe davon erst im Zusammenhang mit einer Fahrt der Kläger zu 2) und 3) in das Phantasialand erfahren. Die Kammer hat nach Zwischenberatung darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der Klassenfahrt maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sein dürfte. Die Kläger sind gebeten worden, das genaue Datum dieser Fahrt noch in Erfahrung zu bringen. Andernfalls werde von Amts wegen versucht, dieses zu ermitteln. Die mündliche Verhandlung ist sodann vertagt worden.