LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.10.2011
L 11 KA 31/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 28/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.10.2011 (L 11 KA 31/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/18380

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 31/11 B ER

DRsp Nr. 2011/18380

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.03.2011 abgeändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 551,67 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Auszahlung des Honorarabschlags für das Quartal I/2011.

Über das Vermögen des als Facharzt für Hals- Nasen- Ohrenheilkunde in L niedergelassenen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Antragstellers hat das Amtsgericht L mit Beschluss vom 01.01.2005 - 72 IN 415/04 - das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses ist ebenso wie das Verfahren über die beantragte Restschuldbefreiung noch nicht beendet. Mit Wirkung zum 01.01.2011 hat der Insolvenzverwalter das Vermögen des Antragstellers aus seiner selbständigen Tätigkeit als Arzt aus der Insolvenzmasse freigegeben und dies der Antragsgegnerin am 06.01.2011 mitgeteilt. Die hierauf vom Antragsteller begehrte Abschlagszahlung lehnte die Antragsgegnerin unter Hinweis auf ihr vorliegende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 11.03.2003 und 23.04.2003 sowie auf eine Abtretung der Honoraransprüche an die Deutsche Bank AG vom 13.12.2001 ab.