LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.09.2013
L 7 AS 177/13 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 4501/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.09.2013 (L 7 AS 177/13 B) - DRsp Nr. 2013/23106

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 177/13 B

DRsp Nr. 2013/23106

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.12.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Klage vom 12.11.2012, mit welcher der Kläger sich gegen die Absenkung der ihm gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Dezember 2012 in Höhe von 10 % des Regelbedarfes wendet, hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der am 00.00.1955 geborene Kläger bezieht seit dem Jahr 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II von dem Beklagten.