LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.09.2013
L 7 AS 176/13 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 3925/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.09.2013 (L 7 AS 176/13 B) - DRsp Nr. 2013/23543

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 176/13 B

DRsp Nr. 2013/23543

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.12.2012 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K, Beethovenstr. 5-13, 50674 Köln beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz () in Verbindung mit § () erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten sind grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können, und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ermittlungen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würden (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20.02.2001 - 1 BvR 1450/00 -, [...] Rn. 12).