LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.09.2013
L 2 SF 262/13 ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 15.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 2790/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.09.2013 (L 2 SF 262/13 ER) - DRsp Nr. 2013/21039

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen L 2 SF 262/13 ER

DRsp Nr. 2013/21039

Tenor

Auf den Antrag des Antragsstellers wird die Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.08.2013 insoweit angeordnet, als das Sozialgericht den Antragsteller zur Gewährung angemessener, tatsächlicher Kosten für Unterkunft und Heizung und zur Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung in eine den Angemessenheitskriterien des § 22 Abs. 1 SGB II entsprechende Wohnung verurteilt hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu einem Drittel.

Gründe

Der Aussetzungsantrag ist zulässig.

Gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 199 Abs. 1 SGG liegt vor. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts hat auch keine aufschiebende Wirkung (§ 175 Satz 1 SGG).

Jedoch ist der Aussetzungsantrag nur zum Teil begründet.