Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 12.04.2013 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller auch für die Zeit vom 15.07.2013 bis 30.10.2013 vorläufig Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 16.01.2013 und nur, solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragstellers zu 2/3.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 20.01.2013 bis 01.10.2013.
Der am 00.00.1967 geborene Antragsteller war bei der Antragsgegnerin mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig krankenversichert. Nach Beendigung der Entgeltfortzahlung gewährte sie ihm mit Bescheid vom 25.05.2012 ab 14.05.2012 Krankengeld. In ihrem Bescheid wies sie den Antragsteller darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit nahtlos nachzuweisen sei. Das Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers endete zum 30.09.2012.
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