LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.07.2012
L 9 SO 183/12 NZB
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 20.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 390/11
BSG, - Vorinstanzaktenzeichen B 8 SO 10/12 S

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.07.2012 (L 9 SO 183/12 NZB) - DRsp Nr. 2012/19236

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen L 9 SO 183/12 NZB

DRsp Nr. 2012/19236

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.04.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Der sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 20.04.2012 auszulegende Rechtsbehelf ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).