LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.07.2012
L 7 AS 813/12 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 60 AS 424/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.07.2012 (L 7 AS 813/12 B) - DRsp Nr. 2012/15817

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 813/12 B

DRsp Nr. 2012/15817

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 27.03.2012 geändert. Den Klägern wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt O aus N beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.