LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.07.2012
L 11 SF 181/12 ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 626/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.07.2012 (L 11 SF 181/12 ER) - DRsp Nr. 2012/20422

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen L 11 SF 181/12 ER

DRsp Nr. 2012/20422

Tenor

Der Antrag, die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts Duisburg (S 7 KR 626/11) auszusetzen, hilfsweise, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in vom Gericht festzusetzender Höhe auszusetzen, wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsteller binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Klage in der Hauptsache erhebt. Unterbleibt dies, wird die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR durch selbstschuldnerische Bürgschaft ausgesetzt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Kostenübernahme für eine ambulante Blutwäschebehandlung (LDL-Apherese) zur Absenkung des Lipoprotein (Lp) (a) Wertes durch die Antragsgegnerin, bei der er gesetzlich krankenversichert ist.