LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.07.2012
L 11 KA 39/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 16/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.07.2012 (L 11 KA 39/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/17216

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen L 11 KA 39/12 B ER

DRsp Nr. 2012/17216

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.03.2012 abgeändert. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.12.2011 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Umstritten ist, ob der als Facharzt für Anästhesiologie in einer Gemeinschaftspraxis in H zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Antragsteller vom ärztlichen Notfalldienst zu befreien ist.