Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.11.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Klage vom 14.08.2012, mit der der Kläger sich gegen die Minderung des Regelbedarfes um monatlich 112,20 Euro (30 % des Regelbedarfes) für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.08.2012 wendet, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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