LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2013
L 7 AS 138/13 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 3511/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2013 (L 7 AS 138/13 B) - DRsp Nr. 2013/16024

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 138/13 B

DRsp Nr. 2013/16024

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.01.2013 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Theisen aus Düsseldorf beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die gegen den Bescheid vom 12.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2012 gerichtete Klage, mit der der Kläger die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Brille in Höhe von 358,- Euro als Zuschuss statt als Darlehen geltend macht, zu Unrecht abgelehnt.