LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2013
L 19 AS 268/13 NZB
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1602/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2013 (L 19 AS 268/13 NZB) - DRsp Nr. 2013/16504

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 268/13 NZB

DRsp Nr. 2013/16504

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.12.2012 - S 18 AS 1602/11 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Der Kläger begehrt eine höhere Kostenerstattung nach § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für ein Widerspruchsverfahren.

Der Kläger bezog mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 01.09.2009, adressiert an den Kläger, hob die Rechtsvorgängnerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an den Kläger und seine Kinder Viktoria und Valeria für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.01.2009 wegen des Zuflusses von Provisionen teilweise auf und forderte insgesamt einen Betrag von 11.067,82 EUR zurück. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass der Bescheid, soweit dieser die Kinder des Klägers betreffe, an den Kläger als gesetzlichem Vertreter gehe. Mit einem weiteren Bescheid vom 25.08.2009 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an die Ehefrau des Klägers für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.01.2009 teilweise auf und forderte einen Betrag von 5.887,13 EUR zurück.