LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2012
L 7 AS 916/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 339/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2012 (L 7 AS 916/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/12324

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 916/12 B ER

DRsp Nr. 2012/12324

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 07.05.2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.

Das Sozialgericht (SG) Aachen hat im Beschluss vom 07.05.2012 zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 27.04.2012 gegen den Bescheid vom 28.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2012 angeordnet. Denn das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 28.02.2012 nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Sofern zwischen den Beteiligten streitig ist, ob ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, kann das Gericht auf Antrag durch Beschluss aussprechen, dass die Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung haben (deklaratorischer Beschluss; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86 b Rn. 15 m.N. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG]).