LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2012
L 7 AS 885/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 96/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2012 (L 7 AS 885/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/12323

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 885/12 B ER

DRsp Nr. 2012/12323

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 28.03.2012 geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vom 27.01.2012 bis 31.07.2012 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe der jeweiligen Regelbedarfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1/2.

Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ab Antragstellung Prozesskostenhilfe gewährt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist im tenorierten Umfang begründet.