LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2009
L 20 B 45/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 11.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 65/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2009 (L 20 B 45/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/15919

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2009 - Aktenzeichen L 20 B 45/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/15919

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.05.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller und seiner Familie ein Darlehen gemäß § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Anschaffung eines Sofas in Höhe von 899,00 EUR zu gewähren.

Der 1947 geborene Antragsteller, seine 1963 geborene Ehefrau sowie deren 1996 geborene Tochter stehen im Leistungsbezug nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller bzw. der Bedarfsgemeinschaft in der Vergangenheit wiederholt Darlehen gemäß § 23 Abs. 1 SGB II. Zuletzt gewährte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11.11.2008 ein Darlehen in Höhe von 248,36 EUR zur Reparatur eines Heizkörpers in der von der Familie des Antragstellers selbst genutzten Eigentumswohnung. Zur Tilgung dieses Darlehens wurden seit dem 01.12.2008 monatliche Raten in Höhe von 40 EUR von der laufenden Regelleistung abgesetzt.