Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.01.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Im zugrundeliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit einer durch Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung.
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