Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.02.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach summarischer Prüfung hatte das einstweilige Rechtsschutzverfahren der Antragstellerinnen keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war unzulässig. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlte.
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