LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2014
L 7 AS 106/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 4696/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2014 (L 7 AS 106/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/5997

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 106/14 B ER

DRsp Nr. 2014/5997

Tenor

1)

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 20.12.2013 wird zurückgewiesen.

2)

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren.

3)

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt. Zur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwältin N aus F beigeordnet.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen und hier über den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II.