LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2009
L 19 B 31/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 172/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2009 (L 19 B 31/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/8576

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen L 19 B 31/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/8576

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.12.2008 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C im Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.12.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung weiterer Leistungen nach dem SGB II zwecks Deckung seiner gesundheitsbezogenen Aufwendungen.

Der am 00.00.1948 geborene Antragsteller bezieht fortlaufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Er leidet an vielfältigen Erkrankungen und ist seit 1991 als Schwerbehinderter anerkannt (ab 02.10.2006 GdB von 70, G, RF). Ein am 16.08.2007 gestellter Antrag auf Zuerkennung einer gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde nach Durchführung einer stationären Behandlung in der Rheumaklinik B vom 06.05.2008 bis 27.05.2008, aus der der Antragsteller arbeitsunfähig, nicht jedoch erwerbsunfähig entlassen wurde, mit Bescheid vom 10.09.2008 abgelehnt.