LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.02.2014
L 6 AS 2174/13 B
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 14.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 656/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.02.2014 (L 6 AS 2174/13 B) - DRsp Nr. 2014/5128

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen L 6 AS 2174/13 B

DRsp Nr. 2014/5128

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 14.10.2013 wird als unzulässig verworfen Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre am 04.07.2013 beim Sozialgericht Aachen erhobene Klage. Streitig ist im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Zahlung weiterer 552,00 EUR für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 (Bescheid vom 09.04.2013; Widerspruchsbescheid vom 29.05.2013). Den mit Klageerhebung gestellten PKH-Antrag hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 14.10.2013 mit der Begründung abgelehnt, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Dem am 19.10.2013 zugestellten Beschluss war eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Inhalt beigefügt, dass die Beschwerde binnen Monatsfrist zulässig sei.

Mit ihrer Beschwerde vom 18.11.2013 beanstanden die Kläger, das Sozialgericht habe zu Unrecht die Erfolgsaussicht der Klage verneint, denn der angefochtene Bescheid sei sowohl formell wie materiell rechtswidrig. Sie meinen, Ihnen stehe ein Betrag von 12 x 46 EUR = 552 EUR zu, die der Beklagte zu Unrecht nicht als Kosten der Unterkunft gezahlt habe.