LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.01.2011
L 20 SO 569/10 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 24.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 199/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.01.2011 (L 20 SO 569/10 B) - DRsp Nr. 2011/20213

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen L 20 SO 569/10 B

DRsp Nr. 2011/20213

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgericht Duisburg vom 24.09.2010 geändert.

Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg Prozesskostenhilfe ab dem 09.08.2010 (Antragstellung) bewilligt und Rechtsanwältin B, E, zu ihrer Vertretung beigeordnet.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung eines Mehrbedarfs für schwerbehinderte Menschen nach § 30 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bereits ab dem 21.12.2009 statt, wie mit Bescheid vom 10.03.2010 von der Beklagten bewilligt, ab dem 01.03.2010.

Die Klägerin bezieht Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Am 21.12.2009 beantragte sie bei der Stadt E u.a. die Zuerkennung des Merkzeichens "G". Mit Bescheid der Stadt E vom 18.02.2010 wurde der Grad der Behinderung (GdB) der Klägerin ab dem 21.12.2009 neu mit 60 festgesetzt und das Merkzeichen "G" zuerkannt. Mit Schreiben vom 03.03.2010 beantragte die Klägerin sodann unter Vorlage des Bescheides vom 18.02.2010 beim Sozialamt der Beklagten die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 SGB XII.