LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.01.2011
L 19 AS 2136/10 B ER und L 19 AS 2137/10 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2353/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.01.2011 (L 19 AS 2136/10 B ER und L 19 AS 2137/10 B) - DRsp Nr. 2011/20211

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 2136/10 B ER und L 19 AS 2137/10 B

DRsp Nr. 2011/20211

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 09.11.2010 werden zurückgewiesen.

Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Auf Antrag vom 13.08.2010 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller durch Bescheid vom 16.08.2010 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 549,01 EUR mtl. (Regelleistung 323,00 EUR + Kosten für Unterkunft und Heizung 226,01 EUR). Mit Schreiben vom 15.10.2010 beantragte der Antragsteller die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II in Höhe von 100,00 EUR für die Zeit ab dem 01.10.2010. Aufgrund von medizinisch erforderlichen Arztbesuchen fielen Fahrtkosten in Höhe von 101,40 EUR mtl. an. Diese Fahrtkosten überstiegen den im Regelsatz enthaltenen Pauschalbetrag für Fahrtkosten erheblich. Die Antragsgegnerin veranlasste daraufhin eine Untersuchung des Antragstellers durch den Amtsarzt. Dieser gelangte zum Ergebnis, dass aufgrund eines schlecht eingestellten Diabetes mellitus vielfältige Arztbesuche des Antragstellers bei entsprechenden Spezialisten medizinisch sinnvoll und äußerst dringlich seien.