LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.01.2009
L 20 B 58/08 AY
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 16.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 AY 13/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.01.2009 (L 20 B 58/08 AY) - DRsp Nr. 2009/3096

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen L 20 B 58/08 AY

DRsp Nr. 2009/3096

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.06.2008 abgeändert. Den Klägern wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und ab dem 03.01.2008 Rechtsanwältin M aus C beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Beklagte den Klägern zu Recht lediglich gekürzte Leistungen gemäß § 1a Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt.

Die 1977 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der 2002 und 2001 geborenen Kläger zu 2) und 3). Die Kläger sind aserbaidschanische Staats- und Volkszugehörige islamischen Glaubens. Sie reisten mit dem Ehemann der Klägerin zu 1) und dem Vater der Kläger zu 2) und 3) ihren Angaben zufolge am 16. Januar 2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 17. Januar 2006 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Sie gaben an, zuvor im Mai 2005 von C nach Moskau ausgereist zu seien. Von dort hätten sie Schlepper nach Deutschland gebracht. Sie seien mit einem Lkw eingereist, könnten allerdings nicht angeben, durch welche Länder sie gefahren sein. Auch wüssten sie nicht, von welchem Land aus sie nach Deutschland eingereist seien. Für die Ausreise von Moskau nach Deutschland hätten sie 6.800 US-Dollar gezahlt.