LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.01.2009
L 19 B 10/08 AL
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 170/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.01.2009 (L 19 B 10/08 AL) - DRsp Nr. 2009/2596

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen L 19 B 10/08 AL

DRsp Nr. 2009/2596

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 20.03.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beklagte bot dem Kläger, dem sie ab dem 01.07.2007 Arbeitslosengeld bewilligt hatte, am 21.08.2007 für den Zeitraum vom 17.09. bis 26.10.2007 eine Trainingsmaßnahme - im S Bildungszentrum E - an. Der Kläger erklärte am 19.09.2007, er habe die Maßnahme nicht angetreten, weil er einen Teilzeitjob auf 400,- EUR - Basis ausführe.

Die Beklagte stellte daraufhin den Eintritt einer Sperrzeit vom 17.09. bis 07.10.2007 sowie die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 21 Tage fest und hob für diesen Zeitraum die Bewilligung des Arbeitslosengeldes auf und verlangte die Erstattung eines Betrages in Höhe 641,54 EUR (Bescheid vom 01.10.2007, Widerspruchsbescheid vom 05.11.2007).

Das hiergegen im Wesentlichen mit der Begründung einer unzureichenden Rechtsfolgenbelehrung angerufene Sozialgericht (SG) Duisburg hat mit Beschluss vom 20.03.2008 Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).