LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.12.2009
L 19 B 281/09 AS
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 8/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.12.2009 (L 19 B 281/09 AS) - DRsp Nr. 2010/485

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2009 - Aktenzeichen L 19 B 281/09 AS

DRsp Nr. 2010/485

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.09.2009 geändert.

Die Vergütung des Beschwerdegegners wird auf insgesamt 226,10 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung an einen Rechtsanwalt.

Durch Bescheid vom 03.08.2007 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2007 - 29.02.2008 in Höhe von monatlich 840,66 EUR unter Anrechnung eines Einkommens von 230,00 EUR. Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legten die Antragsteller, vertreten durch den Beschwerdegegner, Widerspruch ein.

Am 15.01.2008 beantragten die Antragsteller, vertreten durch den Beschwerdegegner, beim Sozialgericht Köln, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen den vollen Regelsatz der Leistung nach dem SGB II in Höhe von 1.070,66 EUR monatlich zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 12.02.2008 erklärte der Beschwerdegegner, dass er auf das am 12.02.2008 geführte Rechtsgespräch zurückkomme und den Antrag vom 14.01.2008 zurücknehme. Durch Beschluss vom 16.02.2008 bewilligte das Sozialgericht Köln den Antragstellern für die Zeit ab dem 15.01.2008 Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdegegner bei.