LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.10.2013
L 6 SF 343/13 ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 09.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 2303/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.10.2013 (L 6 SF 343/13 ER) - DRsp Nr. 2013/23104

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2013 - Aktenzeichen L 6 SF 343/13 ER

DRsp Nr. 2013/23104

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.09.2013 einstweilen auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner.

Gründe

Der Aussetzungsantrag ist zulässig.

Nach § 199 Abs. 2 SGG kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Der vom Antragsteller mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 09.09.2013 ist ein vollstreckbarer Titel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Mit ihm wurde der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsgegnern ab dem 28.06.2013 bis zum 31.12.2013, längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des SGB II zu gewähren. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (s § 175 Satz 1 und 2 SGG).

Der Antrag ist jedoch unbegründet.