LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.10.2012
L 19 AS 1232/12 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1991/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.10.2012 (L 19 AS 1232/12 B) - DRsp Nr. 2012/20527

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1232/12 B

DRsp Nr. 2012/20527

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.06.2012 hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht für das erstinstanzliche Begehren des Antragstellers - Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Antragstellung am 18.05.2012 zumindest als Darlehen - i.S.v. § 73a () i.V.m. § () hat bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorgelegen. Ein Anordnungsgrund für die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § ist nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher liegt nur bei aktueller Gefährdung der Unterkunft bzw. aktuell drohender Obdachlosigkeit eines Antragstellers vor. Dies ist in der Regel frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen (vgl. LSG NRW Beschlüsse vom 29.06.2012 - L 19 AS 973/12 B ER - und vom 29.02.2012 - L 19 AS 22541 B ER). Die Vorlage eines Mahnschreibens der Vermieterin hinsichtlich des Mietrückstandes für einen Monat verbunden mit dem Vortrag, dass der Antragsteller über kein Einkommen verfügt, genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich Leistungen nach § Abs. .