LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.07.2013
L 7 AS 695/13 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 831/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.07.2013 (L 7 AS 695/13 B) - DRsp Nr. 2013/17904

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 695/13 B

DRsp Nr. 2013/17904

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Münster vom 10.04.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen Ziffer 2. des Beschlusses des Sozialgerichts Münster, mit dem dieses den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat, ist unbegründet.