Die Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Münster vom 10.04.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.
I.
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen Ziffer 2. des Beschlusses des Sozialgerichts Münster, mit dem dieses den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat, ist unbegründet.
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