LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.07.2012
L 20 SF 204/12 G
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 102/12 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.07.2012 (L 20 SF 204/12 G) - DRsp Nr. 2013/16972

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2012 - Aktenzeichen L 20 SF 204/12 G

DRsp Nr. 2013/16972

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 13.06.2012 - L 20 SO 196/12 B ER wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin F wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Gegenvorstellung gegen einen im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Senats.

In dem zugrunde liegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hatte das Sozialgericht die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 11.05.2012 gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Wege einer einstweiligen Anordnung u.a. vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit ab dem 21.02.2012 (= Tag der Antragstellung durch ihre Betreuerin und Bevollmächtigte) vorläufig Hilfe zur Pflege in Form von "MSD Plus-Leistungen" für seitens eines Pflegedienstes erbrachte Leistungen zu gewähren. Den weiteren Antrag auf (vorläufige) Übernahme zuvor (vom 01.06. bzw. 01.07.2011 bis zum 20.02.2012) entstandener Verbindlichkeiten gegenüber dem Pflegedienst hatte das Sozialgericht jedoch abgelehnt.