LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.06.2013
L 2 AS 205/13 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 2899/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.06.2013 (L 2 AS 205/13 B) - DRsp Nr. 2013/16023

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 205/13 B

DRsp Nr. 2013/16023

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.12.2012 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren ab 13.09.2012 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I, Korschenbroich, bewilligt. Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren, in dem der Kläger vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum März und April 2012 begehrt.

Der 1984 geborene Kläger steht bei dem Beklagten im Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II. Leistungen wurden ihm im Zeitraum bis Februar 2012 und aufgrund eines beim Beklagten am 02.05.2012 eingegangenen Fortzahlungsantrags ab Mai 2012 gezahlt. Zahlungen für die Monate März und April 2012 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2012 mit der Begründung ab, dass es für diesen Zeitraum an einer rechtzeitigen Antragstellung fehle.