Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.03.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes um höhere Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
Die Beteiligten streiten seit nun mehr drei Jahren darüber, ob dem Antragsteller höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen sind, da der Beklagte davon ausgeht, dass der Antragsteller mit Frau C eine Bedarfsgemeinschaft bildet und deren monatliches Einkommen bei der Bedarfsberechnung mit berücksichtigt wird. Hierzu ist bereits ein gerichtliches Verfahren unter dem Aktenzeichen S 7 AS 4959/10 anhängig, welches den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2010 betrifft. Ein unter dem Az. S 20 AS 3253/10 ER vom Antragsteller geführtes Eilverfahren blieb auch im Beschwerdeverfahren, Az. L 9 AS 1955/10 B ER, ohne Erfolg. Diese Akten sind zum hiesigen Verfahren beigezogen worden.
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