LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.05.2011
L 6 AS 200/11 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 SF 24/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.05.2011 (L 6 AS 200/11 B) - DRsp Nr. 2011/9915

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 200/11 B

DRsp Nr. 2011/9915

Die Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.01.2011 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der im Rahmen von Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) für ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz.

Der durch die Beschwerdeführerin vertretene Antragsteller wendete sich mit Widerspruchsschreiben vom 26.08.2010 gegen einen den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 30.11.2010 umfassenden Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 16.08.2010. Am 04.10.2010 stellte er in dieser Angelegenheit einen Eilantrag beim Sozialgericht Düsseldorf, den er durch die ihm im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführerin für erledigt erklärte, nachdem der Antragsgegner dem Widerspruch mit Bescheid vom 12.10.2010 abgeholfen hatte.

Am 04.11.2010 hat die Bevollmächtigte des Antragstellers folgende Vergütungsfestsetzung beantragt:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV/RVG 250,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV/RVG 200,00 Euro
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV/RVG 20,00 Euro
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV/RVG 89,30 Euro
Gesamt 559,30 Euro.