LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.05.2011
L 19 AS 532/11 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 3936/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.05.2011 (L 19 AS 532/11 B) - DRsp Nr. 2011/9914

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 532/11 B

DRsp Nr. 2011/9914

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.12.2010 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Klägerin ist mit ihrem Antrag auf Gewährung einer Kleiderhilfe für ihren am 00.00.1993 geborenen Sohn erfolglos geblieben (Bescheid vom 01.07.2010; Widerspruchsbescheid vom 15.09.2010).

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 10.12.2010 für die hiergegen erhobene Klage Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Nachdem ihr dieser Beschluss am 29.12.2010 zugestellt worden war, hat die Klägerin am 07.02.2011 die Weiterführung bzw. Wiederaufnahme der Klage beantragt, da sie bis zum 25.01.2011 krankgeschrieben gewesen sei und sich in einer Rehabilitationsmaßnahme befunden habe, sodass sie Fristen nicht habe einhalten können. Auf Anfrage des Sozialgerichts, das um Klarstellung gebeten hat, ob mit diesem Hinweis Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss eingelegt werden sollte, hat die Klägerin am 21.03.2011 Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach § 173 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden ist.