LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.05.2011
L 19 AS 2222/10 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 194/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.05.2011 (L 19 AS 2222/10 B) - DRsp Nr. 2011/9912

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 2222/10 B

DRsp Nr. 2011/9912

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.11.2010 geändert.

Dem Kläger wird ab 08.10.2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, N, beigeordnet.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seinen Rechtsstreit um die Höhe der für den Zeitraum vom 01.02.2009 bis 31.08.2009 zustehenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).

Der Kläger bezog seit November 2005 bis zur Einstellung der Leistungen wegen ausreichender Eigeneinkünfte ab November 2009 Leistungen nach dem SGB II seitens der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter).

Vor dem Hintergrund von Einkünften des Klägers in wechselnder Höhe aus Arbeitsverhältnissen bei einem Zeitarbeitsunternehmen vom 07.08.2008 bis 13.10.2008, 22.10.2008 bis 10.01.2009 und ab dem 16.02.2009, die vom Kläger zeitlich verzögert für die Zeit bis einschließlich April 2009 und nach Aktenlage für den Zeitraum ab Mai 2009 bislang nicht nachgewiesen wurden, erließ der Beklagte mehrere den streitigen Zeitraum betreffende Bescheide: