LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.05.2011
L 19 AS 213/11 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1322/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.05.2011 (L 19 AS 213/11 B) - DRsp Nr. 2011/9911

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 213/11 B

DRsp Nr. 2011/9911

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.01.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).

Der am 00.00.1974 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsbürger und seit dem 06.01.2000 Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ohne Nebenbestimmungen. Nach Abschluss seiner Ausbildung als Drucker im August 1994 arbeitete er zunächst in seinem Ausbildungsberuf und bestand, mit Meisterbrief vom 16.03.2002 dokumentiert, die Meisterprüfung in seinem Handwerk. Das im September 2003 aufgenommene Designstudium schloss er im August 2008 ab und bezieht seit Oktober 2008 Leistungen nach dem SGB II.